Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats muss die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vorliegen (BGB, § 573 c, Abs.1, Satz1). Achtung: Der Samstag gilt als gesetzlicher Werktag.

Bezüglich der Fristen (Beginn und Ende) ist jeweils der Samstag zu berücksichtigen. Der Mitrechtssenat des Bundesgerichtshofes hat festgestellt, dass der Samstag grundsätzlich zu den Werktagen gerechnet wird.