(IP) Über den angebrachten Zeitpunkt einer Kündigung wegen Nichtzahlung von Mietprovision hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden. Die Parteien stritten um die Rückgabe eines mit Pachtvertrag von der Klägerin an den Beklagten unterverpachteten Lokals mit Biergarten, nach fristlosen Kündigungen des Pachtvertrages. Die Klägerin betrieb dort eine kleine gemeinnützige Stiftungsbrauerei.

Die Klägerin hatte, Jahre nach Mietbeginn, die fristlose Kündigung ausgesprochen - wegen Nichtzahlung der Kaution innerhalb der gesetzten Frist. Der Beklagte wehrte sich dagegen. Er wies nach, dass Belege für die Sicherheit anstelle der Kaution bereits vor Mehrjahresfrist überwiesen worden seien. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert.

Das OLG gab den Beklagten allein aus formalen Gründen Recht: „Eine 14 Monate nach Ablauf der gesetzten Frist erklärte Kündigung liegt nicht mehr in einem vertretbaren Zeitraum und ist als verwirkt anzusehen“. ... „Erklärt der Vermieter von Gewerberaum (hier: einer Gaststätte) vor Ablauf der vertraglich vereinbarten zweiwöchigen Nachfrist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution innerhalb einer gesetzten Nachfrist von weniger als zwei Wochen, so ist die Kündigung unwirksam, obwohl die Setzung einer zu kurzen Frist grundsätzlich die vereinbarte bzw. eine angemessene Frist in Lauf setzt.“

OLG Nürnberg , Az.: 12 U 1306/09

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