(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle ging es um die Frage, inwieweit bei Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung Forderungen aus einem Hauptmietvertrag anders als die aus einem Untermietvertrag zum Tragen kommen. Das OLG bejahte diese Differenzierung prinzipiell: Der Mieter sei in einem derartigen Fall – bei regulärem Untermietverhältnis - zur weiteren Überlassung der Mieträume gegen Entgelt berechtigt. Grundsätzlich stünden ihm die Erträge aus dem Untermietverhältnis zu, nicht dem Eigentümer. Gläubiger des Eigentümers hätten keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen.

Anders sei es aber im konkreten Fall. Da diente die Untermiete allem Anschein nach allein dem Zweck, das pfändbares Vermögen des Eigentümers den Gläubigern zu entziehen. Die Mieterträge wären nur formell dem Hauptmieter zugeordnet, wirtschaftlich hingegen stünden sie dem Eigentümer zu.

So fassten die Richter in ihrem Leitsatz zusammen: „1. Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 17 ZVG erfasst grundsätzlich nur die Forderungen aus dem Hauptmietvertrag und nicht die Forderungen aus einem Untermietvertrag. Ist der Mieter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der Mietsache berechtigt, so stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus dem Untermietverhältnis zu, nicht dem Eigentümer. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Mieterträge nur formell dem Hauptmieter zugeordnet sind, wirtschaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen

2. Im Falle der Sittenwidrigkeit des Hauptmietverhältnisses nach BGB erfasst die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung auch die Forderungen aus dem Untermietverhältnis.
3. Der Untervermieter ist nicht schutzwürdig, wenn er wissentlich an einem sittenwidrigen Hauptmietvertrag mitgewirkt hat.“

OLG Celle, AZ: 2 U 102/11


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