(ip/RVR) Die Frage nach der formellen Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens stand im Mittelpunkt eines der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH).

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin. Im Juni 2009 begehrte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2007 die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung standhält, so dass die Revision Erfolg hat.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt hat. Die Tatsache, dass die Klägerin darin noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug nimmt, führt nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handelt es sich um einen bloß inhaltlichen Fehler.

Zu Recht rügt die Revision jedoch, so der BGH, dass das Berufungsgericht bei der Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne des Mietspiegelfeldes erheblichen Sachvortrag des Beklagten rechtsfehlerhaft übergangen hat. Der Beklagte hatte geltend gemacht, dass Einrichtungsgegenstände in Küche und Bad nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe sie gegen Abstandszahlung von den als Zeugen namentlich benannten Vormietern erworben. Auf diesen entscheidungserheblichen Sachvortrag hin hätte das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen.

Somit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.”

BGH vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 337/10


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