(ip/pp) Mieterhöhungen sind für den Mieter oft unwillkommen, manchmal sogar unberechtigt. Eins muss der Betroffene sich hierbei aber auf jeden Fall merken: Er darf sie nicht, auch nur ein einziges Mal „zähneknirschend" zahlen – denn dann hilft auch die nachtägliche Reklamation nicht mehr. Gerichte halten das dann nämlich für einen Ausdruck des Akzeptierens, so das Amtsgericht (AG) Spandau/Berlin in einem aktuellen Urteil. Für den Richter stand fest: „im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Beklagte bereits zweimal den mit dem Mieterhöhungsverlangen ... verlangten Erhöhungsbetrag vorbehaltlos gezahlt und damit jedenfalls schlüssig dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt. Denn nach dem objektiven Empfängerhorizont waren diese mit dem Mieterhöhungsverlangen korrespondierenden Zahlungen nicht anders als Zustimmung zu diesem Mieterhöhungsverlangen zu verstehen."

Aber auch schriftlich der Erhöhung zustimmen muss der Mieter dann nicht mehr. Ein Mieter, der durch zweimalige unwidersprochene Zahlung der erhöhten Miete zu erkennen gibt, dass er dem Mieterhöhungsverlangen stillschweigend zustimmt, gibt dem Vermieter keine Veranlassung zur Klage, wenn er die erbetene Zustimmungserklärung nicht schriftlich abgibt.

AG Spandau, Az.: 4 C 13/08