(ip/RVR) Die Nachbesserung des Mieterhöhungsverlangens während eines laufenden Prozesses war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger, die sich in S. befindet. Die Kläger forderten unter Berufung auf den Mietspiegel von B./S. mit Schreiben vom 7. August 2007 die Beklagten auf, einer Erhöhung der Nettomiete von 500 Euro auf 550 Euro monatlich mit Wirkung ab dem 1. November 2007 zuzustimmen. Die Beklagten waren jedoch lediglich mit einer Mieterhöhung auf 530 Euro einverstanden. Mit der im Februar 2008 zugestellten Klage verlangten die Kläger Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von 530 Euro auf 550 Euro monatlich ab dem 1. November 2007. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten bezifferte die ortsübliche Vergleichsmiete auf 526 Euro netto. Darauf machten die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 geltend, dass die Beklagten die Kosten für Versicherung und Grundsteuer nach dem Mietvertrag nicht gesondert zu zahlen hätten (Teilinklusivmiete). Deshalb kamen zur ortsüblichen Nettomiete die Nebenkosten in Höhe von rund 27 Euro monatlich noch hinzu. Der Schriftsatz wurde den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2008 übergeben.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht änderte auf die Berufung der Kläger das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab und verurteilte die Beklagten, einer Mieterhöhung auf 550 Euro monatlich ab dem 1. Oktober 2008 zuzustimmen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben.

Der BGH entschied, dass die Revision keinen Erfolg hat. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass das Berufungsgericht das nachgebesserte Mieterhöhungsverlangen der Kläger zutreffend als formell wirksam und materiell begründet angesehen hat. Der BGH hat ausgeführt: „Bei Erhöhung einer Bruttomiete oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die zur formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsbegehrens erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten gemäß § 558b Abs. 3 BGB noch im Rechtsstreit über die Mieterhöhung nachholen.“

Darüber hinaus stellten die Kläger mit der Nachholung der Angaben zu den Betriebskosten entgegen der Auffassung der Revision kein vom ursprünglichen Begehren unabhängiges „weiteres“ Mieterhöhungsverlangen. Das Mieterhöhungsverlangen vom 23. Juli 2008 ist auch nicht wegen Nichteinhaltung der Jahressperrfrist des § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. „Dem Berufungsgericht ist jedoch beizupflichten, dass die durch eine teilweise Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters wirksam gewordene Mieterhöhung einer fristgemäß erhobenen Klage des Vermieters wegen des Restbetrages – auch im Hinblick auf die Sperrfrist des § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB – nicht entgegensteht (so auch BayObLG, NJW-RR 1989, 1172, zu § 2 MHG).“

„Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Mieterhöhung auf 550 Euro monatlich zum 1. Oktober 2008 und nicht erst zum 1. Februar 2009 wirksam geworden ist.“

„Zu Recht wendet sich die Revisionserwiderung gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die in der Revisionsinstanz von Amts wegen geändert werden kann, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (BGHZ 92, 137, 139).“

Der Leitsatz fasst zusammen:

„Bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten im Prozess über die Mieterhöhung nachholen. Für eine solche Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens gilt die Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, nicht.“

BGH VIII ZR 141/09