(IP) Über die den Anforderungen genügende Quittierung von Gewerberaummietbeträgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

„Haben die Parteien ... vereinbart, dass der Mieter Umsatzsteuer zahlen soll und hat der Vermieter von Gewerberaum seinerseits optiert und will der Mieter seinerseits die auf die Miete und die Betriebskosten geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen, benötigt er hierzu gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Rechnung i.S. des § 14 UStG. Der Mieter hat insoweit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die ihn in die Lage versetzt, die Vorsteuer geltend zu machen. Dem Mieter steht insoweit auch grundsätzlich gem. § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer solchen „Rechnung“ ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins zu.“

„Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung als Rechnung jede Urkunde in Betracht kommt, aus der der Leistende, der Leistungsempfänger, die Menge und Art der Leistung, der Zeitraum der Leistung und der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag erkennbar sind ... Es müssen also sowohl das Nettoentgelt als auch der Betrag der Umsatzsteuer genannt werden ... Dementsprechend reicht in der Regel der Mietvertrag selbst als „Dauerrechnung“ zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, wenn darin die erforderlichen Mindestangaben enthalten sind“.

Im bewussten Berufungsverfahren ging es um einen erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag über eine Hauptsumme von ca. 2.000,- € nebst Zinsen bezüglich zurückgehaltener Mietzahlungen bezüglich eines Gewerberaummietvertrages. Der bewusste Schuldner hatte die Zahlung zurückbehalten, weil ihm eine Quittung für zuvor gezahlte Beträge verweigert worden war.

OLG Köln, Az.: 22 U 60/16

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