(ip/pp) Zu den Grenzen von Bilanzierungsmethode und deren Abgrenzung gegenüber dem Sachverhalt der "Bilanzfälschung" hat sich das Berliner Landgericht jetzt geäussert. Es ging um die sofortige Ertragsrealisierung von Mietgarantiegebühren – eine Vorgehensweise, die in der Fachwelt zumindest in der Vergangenheit teilweise gebilligt wurde. Und dieser Tatbestand, der langjährigen Akzeptanz dieses Vorgehens, war auch ein wesentlicher Bestandteil der eigentlichen Urteilsbegründung: Eine strafbare "Bilanzfälschung" liege nur vor, so die Berliner Richter, wenn eine falsche Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Kapitalgesellschaft nach dem Übereinstimmenden Urteil der Fachleute eindeutig feststehe. Diese Voraussetzung sei bei der sofortigen Ertragsrealisierung von Mietgarantiegebühren für langjährige Mietgarantien im Jahr der Vereinnahmung jedoch nicht erfüllt, eben weil sie jahrelang in der Praxis gang und gäbe war.

LG Berlin Az.: (526) 2 StB Js 3/03 KLs (2/2005