ip/pp) Um die Schadensersatz- und Vorschusspflicht bei unterbliebener Aufklärung hinsichtlich Mauerwerksabdichtung ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Kläger hatten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 50,- Euro als Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden im Wohnzimmer. Anspruchsgrundlage waren §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Mangelfolgeschadens setzt voraus, dass die Beklagte ein mangelhaftes Werk erstellt hat. Das war nach dem Gutachten des Sachverständigen im betreffenden Prozess der Fall: Die Beklagte hätte nämlich darauf hinweisen müssen, dass das erdberührte Mauerwerk nicht ausreichend abgedichtet war. Dabei sei das Erkennen von Abdichtungen das tägliche Brot eines Garten- und Landschaftsbauers, da beim Erstellen des Rohbaus immer eine Sicherheitsschicht gelassen werde, die erst nach Rücksprache mit dem Gartenbauer isoliert werde. Es sei nämlich nicht gewollt, dass die schwarze Abdichtungsmasse nach Erstellung der Gartenanlage noch sichtbar sei. Es sei für die Beklagte auch unschwer zu erkennen gewesen, dass die Abdichtung fehle, denn diese sei anhand der schwarzen Farbe eindeutig zu erkennen; das Abdichtungsmaterial werde im erdberührten Teil des Mauerwerks auf dem Verblendstein aufgebracht und nicht etwa dahinter. Eine zugelassene farblose Abdichtung gäbe es nicht, so der Sachverständige.

Das OLG gab ihm Recht: “Macht ein Garten- und Landschaftsbauer den Hausinhaber nicht auf eine ausreichende Abdichtung des erdberührten Mauerwerks aufmerksam, so macht er sich bezüglich eines entstehenden Feuchtigkeitsschadens im Haus schadensersatz- sowie bezüglich der Beseitigungskosten vorschusspflichtig.”

OLG Hamm, Az.: 26 U 31/06