(IP) Hinsichtlich Veränderungen der Masse nach Insolvenz durch einen Insolvenzverwalter hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstandes durch eigene Handlungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.

2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546 a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).“

Der beklagte Insolvenzverwalter hatte nach Amtsübernahme eine zur Masse gehörige Leichtbaumetallhalle abgebaut und verwertet, ohne auch die von der ehemaligen Mieterin und Insolvenzschuldnerin für die Errichtung der Halle erbauten Fundamente abzubrechen. Weiter hatte er den Schutt, den der Abbau der Halle verursacht hatte, sowie unverwertbare Gegenstände, die sich noch in der Halle befanden, nicht entfernt.

Die Insolvenzschuldnerin wehrte sich dagegen und argumentierte: Das Gericht verkenne, dass der Abbau und die Wegnahme der Leichtbaumetallhalle nicht lediglich der Abwicklung einer schon vor Verfahrenseröffnung bestehenden Rechtsbeziehung dienten. Die Abwicklung der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin habe sich insolvenzrechtlich in Kündigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache (ohne Beräumung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes) erschöpft.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 8 U 6/18

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