(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verlangte der Kläger von der Beklagten im Rahmen eines Werkvertrages Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung. Dem widersprach das OLG, da die Klageerhebung erst 6 Jahre nach Bauabnahme erfolgte. Auch eine nach 2 Jahren versandte Mahnung per Email ändere nichts an diesem Tatbestand, da es bei einer Mail an der gesetzlich vorgesehenen Schriftform fehle. Das Gericht fasste in seinem Leitsatz noch einmal zusammen:

„Eine Mangelrüge per E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.“

OLG Frankfurt, AZ: 4 U 269/11

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