(ip/pp) Über die Möglichkeit eines Bauherren, Angebote zur Mängelbeseitigung ggf. auch abzulehnen, ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Mängeln an ihrem Haus in Anspruch, teilweise auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, teilweise auf Erstattung von Kosten für Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die sie bereits haben durchführen lassen. Die Parteien hatten einen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über ein Reihenhaus zu einem Preis von 170.000,- Euro geschlossen. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen waren abgenommen worden, dann aber rügten die Kläger verschiedene Mängel - u. a. Risse im Dachgeschoss und zwischen den Brandschutz- und Leichtbauwänden sowie ein nicht fehlerfreies Funktionieren der Heizungssteuerung. Nachdem die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz hinsichtlich der Beseitigung von Rissen nicht zu einer Lösung führte, beantragten die Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. In diesem erstattete der Sachverständige ein Gutachten. Die aufgrund dieses Auftrages entstandenen Kosten sind neben Vorschussansprüchen für die Beseitigung weiterer Mängel Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, in dem die Kläger ihre Zahlungsforderung in der ersten Instanz zuletzt mit insgesamt gut 8.000,- Euro beziffert haben.

Das Brandenburger OLG gab den Klägern Recht. U.a. die Heizungsanlage weise einen Baumangel auf, da eine exakte Temperaturregelung in den einzelnen Räumen nicht möglich sei und zwischen den Räumen Temperaturdifferenzen außerhalb der Toleranz vorlägen. Dies ergebe sich aus dem betreffenden Gutachten. Die Beklagte befinde sich mit der Beseitigung des Mangels in Form der Einregulierung der Heizungsanlage in Verzug. Ihr sei mit Anwaltschreiben eine Frist zur Herstellung einer einwandfrei funktionierenden Heizungsanlage gesetzt worden, ohne dass sie tätig geworden wäre. Sie fassten zusammen:

1. Maßgeblich für die Art und den Umfang der geschuldeten Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk.

2. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren.

3. Der Besteller verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er nach Verzug ein Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung prüft und dann begründet ablehnt.

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 78/08