(IP) Hinsichtlich Streitwertbemessung und Gebührensatz bei Mietauseinandersetzungen hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.

Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.

Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer - nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.“

Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht die Feststellung begehrt, dass seine Wohnraummiete wegen verschiedener Mängel um bestimmte Prozentsätze gemindert sei. Er hatte mit der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte habe die Mängel trotz entsprechender Anzeigen nicht beseitigt. Das Amtsgericht hatte den Gebührenstreitwert darauf nach dem zwölffachen Wert der monatlichen Minderungsbeträge festgesetzt. Dagegen hatte sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichtet, die den zweiundvierzigfachen Wert für maßgeblich halten.

KG Berlin, Az.: 12 W 19/16

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