(IP) Hinsichtlich Befreiung des Unternehmers von den Gewährleistungspflichten durch Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheiden. Die Klägerin machte Ansprüche wegen einer angeblich mangelhaften Sanierung ihrer Tiefgarage geltend.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen: Ein Schadensersatz- bzw. Vorschussanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die Beklagte keine mangelhafte Werkleistung erstellt habe, vielmehr exakt das ausgeschriebene "starre" Beschichtungssystem gemäß Angebot eingebaut habe.

Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin: Die Vorinstanz habe sich fehlerhaft über den werkvertraglich "funktionalen" Mangelbegriff, wie er zwischenzeitlich explizit in die VOB/B übernommen worden sei, und die Erfolgshaftung des Werkunternehmers hinweggesetzt. Das OLG Düsseldorf entschied im Leitsatz:

„Die Frage, ob ein hergestelltes Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist bzw. den Regeln der Technik entspricht, wird maßgeblich davon beeinflusst, welche Funktion es hat und welchen Zweck es erfüllen soll. Die Herstellungspflicht des Werkunternehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werkleistung führt (sog. funktionaler Herstellungsbegriff). Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft. Kommt es zu einem Mangel, weil Leistungsvorgaben, Vorleistungen anderer Unternehmer oder auch vom Auftraggeber, selbst gestellte Baubestände, Bauteile bzw. Vorleistungen, unzureichend sind, ist der Werkunternehmer grundsätzlich haftbar“.

„Der Werkunternehmer hat grundsätzlich die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers (LV, Anordnungen, Stoffe, Bauteile), die Vorleistungen anderer Unternehmer und auch die vom Auftraggeber selbst gestellten Baubestände, Bauteile bzw. Vorleistungen daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen.“

OLG Düsseldorf, Az.: I-23 U 87/12

© immobilienpool.de