(ip/pp) Über den korrekten Abschluss eines Maklervertrages hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) aktuell zu befinden. Die Klägerin machte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn in Höhe von u. a. 7.500,- Euro für den von ihr behaupteten Nachweis eines Einfamilienhauses geltend. Sie hatte in einem Anzeigenblatt wie folgt annonciert:

„B... , EFH.NB, 100 qm Wfl., Grdstck. ca. 460 qm,
KP 185 TEur, mntl.!! Einzugsfertig!! Rate 740,00 € .“
Der Beklagte hatte darauf im Büro der Klägerin angerufen und mit der Zeugin gesprochen. Er teilte dabei mit, dass er und seine Frau kurzfristig ein Einfamilienhaus erwerben wollten. Die Anzeige der Klägerin zu Einfamilienhäusern fänden sie interessant; sie würden sich diese gern anschauen. Sie führten eine Besichtigung vor Ort durch und verhandelten mit dem Geschäftsführer der Klägerin über Bedingungen eines Kaufvertrages. Die Zeugin teilte den Beklagten darauf u. a. Folgendes mit:

„Vielen Dank nochmals für ihr Interesse an unserem Reihenhaus ... . Wie besprochen möchten wir ihnen per Post die Grundrisse des Hauses schicken. Den weiteren Verfahrensweg werden wir gern mit ihnen im nächsten Gespräch in unserem ... Büro abstimmen.“

Dann fand in den Geschäftsräumen der Klägerin ein Gespräch statt, an dem neben den Beklagten der Geschäftsführer der Klägerin und eine Zeugin teilnahmen. Den Beklagten teilte der Geschäftsführer der Klägerin darauf u. a. Folgendes mit:

„zur Vorbereitung des Notarvertrages für den geplanten Hauskauf in B... wird folgendes vereinbart:

Einzug spätestens 05.07.2007 ...“

Im Weiteren wurde eine ganze Reihe von Leistungen mit der Bemerkung „o. B.“ vermerkt.

„C... GmbH, Geschäftsführer M. L... ... Käufer, Eheleute S....“

Dann schlossen die Beklagten einen notariellen Vertrag über das betreffende Grundstück. Mit verkauft wurde nach § 1 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages „das von der Verkäuferin auf dem Grundstück errichtete und bereits im Wesentlichen hergestellte Einfamilienhaus mit einer gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechneten Wohnfläche von ca. 89,84 qm“. Als Verkäufer geht aus dem Vertrag die PP... Gesellschaft mbH hervor.

Die Klägerin erstellte darauf ein Anschreiben an die Beklagten, dem eine Rechnung über ihre Vermittlungsprovision in Höhe von 7.500,- Euro beigefügt war. Dort hieß es u. a.:

„Wie in unseren Terminen besprochen, berechnen wir ihnen eine Vermittlungsprovision.
Die entsprechende Rechnung liegt anbei.“

Die wurde nicht gezahlt und es kam zur Klage, wobei die Klägerin geltend gemacht hat, zwischen ihr und den Beklagten sei eine Maklervereinbarung zur Vermittlung des betreffenden Hauses geschlossen worden - was durch Zeugen zu belegen sei. Sie beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.500,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie machten geltend, ihnen gegenüber sei die Klägerin stets als Veräußerin und nicht als Maklerin aufgetreten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Maklerlohn nicht zu. Ihr sei der ihr obliegende Nachweis, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Maklervertrag zustande gekommen sei, nicht gelungen. Auch aus den Umständen der Kontakte der Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages sei nicht auf den Abschluss eines Maklervertrages zu schließen. Gegen den Abschluss eines solchen Maklervertrages sei zudem anzuführen, dass bei der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien nicht deutlich gemacht worden sei, dass die Klägerin nicht als Veräußerin sondern als Vermittlerin des Grundstückes auftreten wolle.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Das OLG widersprach ihr in seinem Urteil. Die Zeugenaussagen seien nicht aussagekräftig. „Ein ausdrücklicher und schriftlicher Hinweis auf eine Maklertätigkeit der Klägerin ist nicht vorgetragen worden.“ Die Tätigkeit als Makler müsse eindeutig ersichtlich sein. „Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens weiterhin die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er in den Abschluss des Maklervertrages einwilligt.“

OLG Brandenburg, Az.: 5 U 58/08