(IP/CP) Ob bei einem Immobilienmakler auch Provisionen vom Käufer verlangt werden können, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg aktuell zu entscheiden. Der Beklagte bestritt dies, da er keinen diesbezüglichen Vertrag unterzeichnet habe. Das OLG gab ihm in Teilen Recht, da ein Makler, wenn er mit einem Interessenten in Kontakt komme und im Erfolgsfall von diesem eine Provision verlangen wolle, eindeutig zum Ausdruck bringen müsse, auch Makler der anderen Seite zu sein. Im aktuellen Falle könne es aber dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten und der Klägerin ausdrücklich ein Maklervertrag mit Nachweisbestätigung geschlossen worden sei, bei dem der Beklagte das eindeutige Provisionsverlangen des Klägers durch Unterschrift angenommen habe. Denn die Parteien hätten „jedenfalls unabhängig von einem ausdrücklichen Vertragsschluss auch konkludent einen Maklervertrag geschlossen, weil der Beklagte in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Dienste der Klägerin in Anspruch genommen“ habe.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Der Kaufinteressent einer Immobilie darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht er nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. ...

Anders ist es, wenn der Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er auch Makler des Kaufinteressenten sein will und deshalb ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellt. Beansprucht der Kaufinteressent sodann weiter seine Dienste, nimmt er das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages schlüssig an.“

OLG Naumburg, AZ.: 10 U 7/12


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