(ip/RVR) Das Landgericht Itzehoe hat sich in einem Urteil vom 29.10.2009 - 7 O 27/09 - grundsätzlich zu den Pflichten eines Versicherungs- und Finanzmaklers geäußert. In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute den zur Finanzierung einer Immobilie vorgesehenen Kapitalbetrag teilweise zinsbringend angelegt und teilweise in eine kapitalbildende Lebensversicherung investiert. Den gesamten notwendigen Finanzierungsbetrag hatten sie hingegen mit einem Darlehen finanziert. Sowohl diese Kombination also die Auswahl der Versicherungsgesellschaft war von dem Finanzmakler vorgeschlagen worden. Diesem hat das Landgericht Itzehoe im Wesentlichen folgende Punkte vorgehalten:

Die gewählte Kombination erbrachte einen negativen Zinsertrag, da die Darlehnszinsen höher waren als die Kapitalerträge.

Sie konnte auch nicht steuermindernd geltend macht werden bzw. sich in dieser Form auswirken, denn bereits im hier entscheidenden Jahr 1995 waren sowohl der Festbetrag also die darauf erwirtschafteten Zinsen vollständig steuerpflichtig. Dies hatte zur Folge, dass den Steuervorteilen aus der Zahlung der Darlehnszinsen entsprechende Steuernachteile aus der Verzinsung des Kapitals entgegenstanden.

Da die in dem vom Finanzierungsmakler vorgelegten Beispiel erwartete Ablaufleistung durch den Versicherer nicht erreicht wurde, ergab sich auch insoweit ein Schadens- beziehungsweise Freistellungsanspruch. Hier war auch nicht entscheidend, dass eine falsche Beratung stattgefunden hatte, sondern bei der Auswahl der Marktführer nicht in Betracht gezogen wurde. Hauptpflicht des Finanzierungsmaklers ist es, so das Landgericht Itzehoe, eine Versicherung vorzuschlagen und zu vermitteln, die die bestmögliche Finanzierung und Rendite bietet. Die vorgeschlagene Gesellschaft lag weit unter diesen Zahlen und der Beklagte Finanzierungsmakler hatte nicht dargelegt, überhaupt Alternativen vorgeschlagen zu haben.

Die Kläger mussten sich auch nicht die durch den Erwerb ersparten Steuern auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, wenn (wie hier) die Rückabwicklung des Erwerbs im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung führt, die die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.

Das Landgericht Itzehoe hat betont, dass die Pflichten des Maklers sehr weitgehend sind und dass dieser als treuhänderähnlicher Sachwalter nicht nur über Risiken aufzuklären, sondern auch die Finanzierungsalternative zu empfehlen hat, die den Interessen des jeweiligen Anlegers am ehesten entspricht.

LG Itzehohe vom 29.10.2009, Az. 7 O 27/09


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