(ip/pp) In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschiedenen Fall ging es um das Thema "Fälligkeit von Maklerprovisionen". Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Kunde zwar nicht bei der ersten Verhandlung, aber doch nur wenige Monate später direkt beim Eigentümer einen Kaufvertrag unterschreibt – bzw., wenn er nur über eine Teilfläche der zuvor diskutierten abschließt.



Im betreffenden Fall hatte der Makler einem Kaufinteressenten ein Zweifamilienhaus gezeigt. – und zunächst keine Zusage des Interessenten erhalten. Erst als sich die eigentlichen Verkäufer nach einem Vierteljahr gegenüber dem Interessenten bereit erklärten, den Kaufpreis zu reduzieren und das Haus in zwei Eigentumswohnungen aufzuteilen, erwarb dieser eine der Wohnungen direkt beim Verkäufer, die andere ein Verwandter nebst Ehefrau.

Den dann folgenden Streit um die Maklerprovision entschied der BGH jetzt zugunsten des Vermittlers. Weder der Käufer noch der Verkäufer hätten demnach in den zwischenzeitlich verstrichenen Monaten ihre eigentlichen Absichten aufgegeben. Die Tatsache, dass der Verkäufer sich zum veränderten Angebot mit einer Aufteilung in Wohneigentum entschlossen hatte, erkannten die Richter ebenfalls nicht als eine Unterbrechung an. Denn die ursprüngliche Leistung des Maklers war nach wie vor mit ausschlaggebend für die Kaufverträge.

Im bewussten Leitsatz formulierten die Bundesrichter: "Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt. …

BGH, Az.:

Die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag kann auch dann bestehen, wenn der Maklerkunde an einem Grundstück - anders als in dem Maklerangebot vorgesehen - kein Alleineigentum, sondern lediglich ein hälftiges Miteigentum verbunden mit Teil- und Wohnungseigentum erwirbt, während sein Bruder und dessen Ehefrau die andere Hälfte kaufen"III ZR 163/07