(ip/pp) Inwieweit ein Mahnantrag zu dessen Durchsetzbarkeit auch ausreichend mit Anlagen versehen sein muss, war Gegenstand eines aktuellen Bescheids des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Kläger des bewussten Falles war für das Unternehmen des Beklagten längere Zeit als Steuerberater tätig gewesen. Mit später berichtigtem Mahnantrag machte er gegen den Beklagten unter Bezugnahme auf Rechnungen Vergütungen aus dem bestehenden Dienstleistungsvertrag geltend, die er zum Teil in der Anlage nicht mehr beifügte. Dem widersprach der BGH – da es sich dem Mahnbescheid ohne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen ließe, wofür die Vergütungen beansprucht würden:

“a) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.
b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.”

BGH, Az.: IX ZR 160/07