(ip/pp) Mit einem Rügezeitraum von mehr als einer Woche nach Kenntniserlangung des Anlasses sowie dem Thema “Preis als Zuschlagskriterium” hatte sich jetzt die Vergabekammer Niedersachsen, Regierungsvertretung Lüneburg, beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu beschäftigen. Nach erfolgter Vergabe rügte der Rechtsanwalt einer Antragstellerin erst nach mehreren Tagen die beabsichtigte Vergabe. Er monierte, dass die Auftraggeberin als Zuschlagskriterium die "Dienstleistungspauschale" berücksichtigt habe. Dieses Kriterium sei weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen als Zuschlagskriterium genannt worden. Ferner beanstandete er, dass die zu erbringende Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben worden seien. Er forderte auch den Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen, da diese die Verdingungsunterlagen dahingehend geändert habe, dass sie die Personalkosten nicht anhand der vorgegebenen Tarife kalkuliert habe.

Die Vergabekammer entschied eindeutig hinsichtlich Frist und Entscheidungskriterien:

1. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich 1 bis 3 Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen. Auch bei einer ggf. notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB regelmäßig nicht.

2. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht hat oder zwar das Kriterium Wirtschaftlichkeit genannt, aber nicht näher definiert hat, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.

3. Ein Angebot, dass nicht alle geforderten Preisangaben enthält und deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A entspricht, ist zwingend auszuschließen. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden.”

VK Lüneburg, Az.: VgK-39/2008