(IP/CP) Um die Grenzen der Höhe der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der beklagte Architekt hatte für die Kläger in mündlicher Vereinbarung Architektenleistungen beim Bau eines Einfamilienhauses ausgeführt. Unter anderem plante er für sie die Entwässerung und führte die Aufsicht über Arbeiten zur Mauerwerksverblendung durch.

Die Kläger nahmen ihn in einem mehrjährigen Verfahrensverlauf über ca. 130.000,- Euro für Mängelbeseitigungskosten auf Schadensersatz in Anspruch und wollen darüber hinaus festgestellt wissen, dass der Beklagte ihnen diverse weitere Schäden aus fehlerhafter Planung und Überwachung zu ersetzen habe.

Das OLG widersprach den Klägern und interpretierte deren Forderungen als Maximalforderungen. Es könne aber in derartigen Fällen grundsätzlich nur den tatsächlich feststehenden Mindestbetrag der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangt werden. Ferner sei die Forderung an den Zeitwert anzupassen: „Der Betrag von 270 Euro pro Quadratmeter kann der Schadensberechnung schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil dieser Betrag nach den Ausführungen des Sachverständigen aus dem Jahr 2003 stammt ..., zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung“, und damit „ca. 8 Jahre und zum Zeitpunkt des Senatstermins fast 10 Jahre verstrichen sind, so dass die Preissteigerung zu berücksichtigen ist.“

OLG Hamm, AZ.: 17 U 162/11


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