(ip/pp) Inwieweit Wohnungseigentümer-gemeinschaften im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einzelne Vorgänge, die auf die Rechte nur einzelner Erwerber von Wohnungseigentum zielen, durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen können, war Gegenstand eines aktuellen Entscheids des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf.

Im konkreten Fall ging es darum, den Beschluss einer außerordentlichen Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären, in dem beschlossen wurde, keine Klage gegen einen Bauträger wegen ungenügender Schallisolierung des Treppenpodestes vor einer Einzelwohnung und einer Wendeltreppe einzureichen.

Das OLG gab den Klägern Recht:

„1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums aus den Verträgen mit dem Veräußerer / Bauträger durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.

2. Liegt trotz zwischenzeitlicher auf Beseitigung gerichteter Tätigkeit der ehemaligen Bauträgerin ein Mangel des Gemeinschaftseigentums im Hinblick auf die Schallisolierung weiter vor (hier: Isolierung am Treppenpodest vor der Wohnung eines Eigentümers und an der Wendeltreppe in der über seinem Wohnungseigentum liegenden Wohnung), so bedarf es - insbesondere mit Blick auf die bereits begonnene gemeinschaftliche Rechtsverfolgung - gewichtiger Gründe, um von einer weiteren Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft abzusehen und den einzelnen Eigentümer auf eine individuelle Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der ehemaligen Bauträgerin zu verweisen (hier: Eigentümerbeschluss, im Hinblick auf die Schallisolierung im Haus „keine Klage einzureichen").“

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 180/07