(ip/pp) Die Tendenz zum „Outsourcing" schreitet immer mehr fort – gern werden gerade im Baubereich immer mehr Mitarbeiter beschäftigt, die sich als Einpersonengesellschaften beim Dienstleister verpflichten. Und dennoch besteht die Tendenz bzw. der Anspruch, diese dann als regulärer in der eigenen Firma als Beschäftigte auszuweisen.

Dass dies nicht möglich ist, hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Urteil festgestellt. Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmer mit einer Ein-Personen-Limited – im Eigentum eines in Deutschland ansässigen Stahl- und Betonbauers - mit Firmensitz in Deutschland, jedoch in London mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund gegründet, Werkverträge über die Projektierung von Hausmontagen abgeschlossen. Die Limited war unter anderem für die Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben sowie Abnahme und Abrechnung der Gewerke zuständig.

Darauf stellte die Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht des Betonbauers und seine Beitragspflicht fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht ab, da er als Scheinselbständiger für das Bauunternehmen tätig geworden sei. Auf die Berufung des Klägers hob das LSG diese Entscheidung auf und gab dem Bauunternehmer Recht: Es gebe für Ein-Personen-Limiteds innerhalb der EU Niederlassungsfreiheit. Sie seien in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie im Ausland gegründet wurden, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aber in Deutschland haben.

Das Gericht erklärte eindeutig: Inhaber einer im Ausland gegründeten Ein-Personen-Limited mit Firmensitz in Deutschland, die als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig sind, sind Selbständige und keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Hessisches LSG, Az.: L 1 KR 153/04