(ip/pp) Über rechtliche Zuständigkeiten im Insolvenzfall hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Firmeninhabers, des Schuldners. Der Beklagte war dessen Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis ist durch die wegen Zahlungsverzugs erklärte Kündigung des Beklagten beendet worden. Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr geleisteter Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt knapp 3.000,- Euro, zwei Monate betreffend. Der Kläger trug zur Begründung vor, der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr in der Lage gewesen, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, weil es seit Monaten zu erheblichen Zahlungsstockungen gekommen und die wirtschaftliche Situation des Schuldners Thema von Betriebsversammlungen gewesen wäre. Der Beklagte hält die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht für gegeben. Zuständig seien die Gerichte für Arbeitssachen. Das Amtsgericht hat sich darauf für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.

Der BGH entschied:

„Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die Anfechtung eine vom Schuldner geleistete Vergütung betrifft.“

BGH, Az.: IX ZB 182/08