(IP/RVR) § 15 Abs. 2 GBO lautet wie folgt:
„Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.“
Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich zu entscheiden, wie weitreichend diese Vollmachtsvermutung gilt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück freihändig veräußert. Im Grundbuch waren zu Gunsten einer Bausparkasse drei Grundschulden eingetragen. Die Veräußerung sollte lastenfrei erfolgen. Die Bausparkasse erteilte bezüglich sämtlicher Grundschulden eine Löschungsbewilligung, welche den Hinweis enthielt, dass „mit der Erteilung dieser Bewilligung kein Löschungsantrag“ verbunden sei. Diese Löschungsbewilligung legte der Notar, welcher den Kaufvertrag aber nicht auch die Löschungsbewilligung beurkundet hatte, dem Grundbuchamt „mit dem Antrag gemäß § 15 GBO“ vor. Das Grundbuchamt nahm die Löschung vor und stellte diese der Bausparkasse in Rechnung. Die Bausparkasse setzte sich gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr, da durch den Hinweis in der Löschungsbewilligung die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO widerlegt sei. Ihrer Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

Auch das Oberlandesgericht München hielt die Beschwerde für unbegründet.

Bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, ist gemäß § 2 Nr. 1 KostO jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, Kostenschuldner. Stellt ein Notar Vollzugsantrag nach § 15 Abs. 2 GBO ohne anzugeben, für wen er diesen Antrag stellt, so ist nach herrschender Meinung der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen – somit also auch im Namen der Bausparkasse.

Dass der antragstellende Notar nicht derjenige Notar war, der auch die Löschungsbewilligung beglaubigt hat, ist unerheblich. Es genügt, dass er die Erklärung irgendeines Antragsberechtigten beurkundet oder beglaubigt hat. Da er die gemäß § 27 GBO erforderliche Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Löschung der Grundschulden im Rahmen des Kaufvertrags beurkundet hat, gilt seine Vollmachtsvermutung gemäß § 15 Abs. 2 GBO vollumfänglich und auch im Hinblick auf die Bausparkasse.

Die Vollmachtsvermutung kann nur durch nach außen sichtbar gewordene Umstände widerlegt werden, die die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließen. Dieser Anforderung genügt der Hinweis in der Löschungsbewilligung nicht. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die Bewilligung selbst nicht auch als Antrag aufzufassen ist. Hätte die Bausparkasse die Vollmachtsvermutung wirksam widerlegen wollen, hätte sie mit eindeutigem Wortlaut in der Bewilligung klarstellen müssen, dass ein einreichender Notar nicht namens der Bausparkasse ermächtigt ist, den Löschungsantrag zu stellen.

OLG München, Beschluss vom 15.06.2012, Az. 34 Wx 185/12


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