(IP/CP) Es ging um die vergaberechtlichen Grenzen des Begriffs „Bauleistung“ - in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Auftraggeberin beabsichtigte die Erneuerung eines Planetariums. Gegenstand dabei waren die Demontage älterer Projektionstechnik, die Montage neuer Geräte und die Erneuerung von Bodenbelag und Bestuhlung im Kuppelsaal des Planetariums.

Für die Lieferung und den Einbau der Projektionstechnik wurde ein freihändiges Verfahren gemäß VOB/A durchgeführt. Der Auftrag umfasste u.a. die Lieferung eines Sternenprojektors, einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage, eines Steuerpults für den synchronisierten Betrieb sowie deren Einbau, eine mehrtägige Schulung und eine zweijährige Gewährleistung und den technischen Support. Die Ausschreibung bezeichnete den Auftragsgegenstand mehrfach als „Bauleistung“.

Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot – erhielt ais Reaktion jedoch die Antwort, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Darauf rügte sie das Verfahren als vergaberechtswidrig. Sie argumentierte, das Absageschreiben der Auftraggeberin verstoße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Auftraggeberin habe zu Unrecht den Auftrag als Bauauftrag bezeichnet und den Schwellenwert für Bauaufträge zugrunde gelegt. Auch der geforderte Einbau des Sternenprojektors und der Projektionsanlage führten nicht zur Einordnung als Bauauftrag. Der Einbau sei im Verhältnis zu den Lieferleistungen nur von untergeordneter Bedeutung. Dies gelte auch für erforderliche anderweitige Bauleistungen. Vorliegend handele es sich um einen Lieferauftrag. Die Auftraggeberin sei zu einer freihändigen Vergabe nach VOB/A nicht berechtigt gewesen.

Dem widersprach das OLG. Der Leitsatz fasste zusammen: „Bauleistungen im vergaberechtlichen Sinne sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen. ... Der Neueinbau von technischen Anlagen in ein bestehendes Gebäude fällt unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Danach ist die Beschaffung eines Planetariumsprojektors und einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage für ein bestehendes Kuppelplanetarium als Bauauftrag anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt.“

OLG Brandenburg, AZ.: Verg W 2/12


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