(ip/pp) Über die vermeintliche Unzulässigkeit eines Bauwerkes mangels Erforderlichkeit ging es aktuell vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Die Kläger waren Mitpächter zweier Jagdreviere, die im Eigentum der beigeladenen Gemeinde standen. Sie forderten die Legalisierung von zwei bereits errichteten und teilweise umzubauenden Wildfutteraufbewahrungsanlagen - eines Hochsilos für Kirrmittel und eines Tieflagers für Futtermittel.

Die Baugrundstücke lagen in einem Landschaftsschutzgebiet und waren im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt. So beantragten die Kläger bei der Beklagten dort ein gut acht Meter hohes Silo zu errichten - mit einem Fassungsvermögen von ca. 30 m³, für die Lagerung von Getreide und Mais zur Kirrung des Wildes. Ein halbes Jahr später wurde die Höhe des zu genehmigenden Silos durch Reduzierung des Siloraumes (auf ein Fassungsvermögen von ca. 12 m³) auf knapp sechs Meter reduziert. Ferner sollte für die Lagerung von Futtermitteln auch ein Tieflager ("Rübenmiete") mit einer rund 140 m² großen, trapezförmigen Bodenplatte genehmigt werden.

Die Gemeinde versagte dem die Zustimmung, mit der Begründung, dass u.a. damit Anlagen zur Futtermittelbevorratung genehmigt werden sollen, die mit dem Schutz des Außenbereichs - zumal in einem Landschaftsschutzgebiet - unverträglich seien. Die untere Landschaftsbehörde machte ferner erhebliche Bedenken geltend, da die beiden baulichen Anlagen sowohl die Belange des Landschaftsschutzes als auch die speziellen Schutzziele der ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten erheblich beeinträchtigten; insbesondere handele es sich nicht um Wildfütterungsanlagen, die vom Anwendungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen seien. Später ergänzte die untere Landschaftsbehörde ihre Stellungnahme damit, dass in dem Hochsilo nur Kirrmittel wie z. B. Getreide und Mais gelagert werden dürften. Dafür sei es überdimensioniert, da Kirrmittel eine Bejagungshilfe für Schwarzwild darstellten und deswegen nur in geringem Umfang eingesetzt und bevorratet werden dürften.

Das Verwaltungsgericht entschied: „1. Ein Vorhaben soll insbesondere dann nicht im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es zur Erfüllung seiner zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist.

2. Dient ein nicht privilegiertes Bauvorhaben in Gestalt einer Wildfutteraufbewahrungsanlage nicht mehr der reinen Bewirtschaftung des Jagdreviers, sondern der Bewirtschaftung von Futtermittelvorräte zur Erzielung von Mengenvorteilen, so gilt dieser Umfang und somit das Vorhaben insgesamt als nicht erforderlich.”

VG Arnsberg, Az.: 4 K 1559/08