(IP) Hinsichtlich der Wertigkeit von Nachbarschaftsklagen hinsichtlich Lärmentwicklung eines Schulgrundstücks hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem schon mehrjährigen Streit entschieden:

„Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass sich die Nutzung gerade derjenigen ... Parkplätze nördlich der Schule in der Zeit nach Abschluss des ‚schon vor Jahren getroffenen Vergleichs ... allmählich (oder zu einem bestimmten Zeitpunkt) in einem solchen Ausmaß verstärkt haben sollte, dass der Klägerin ihre frühere - in Bezug auf diese Parkplätze - gezeigte Untätigkeit billiginderweise nicht angelastet werden dürfte. Vielmehr ergibt sich aus der Klagebegründung im damaligen, mit dem Vergleich beendeten Verfahren, dass die Eheleute schon damals als besonders belastend den ihrem Schlafzimmer gegenüber liegenden Schulparkplatz ... empfanden“.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten immissionsschutzrechtliche Anordnungen zum Schutz vor Lärm, der von Parkplätzen an den von den Beigeladenen betriebenen Einrichtungen (Schule und Mehrzweckhalle) ausging. Ein schon Jahre zuvor geführter Verwaltungsrechtsstreit um die Pflicht des Beklagten, gegen die Lärmbelastung am Wohnanwesen der Eheleute einzuschreiten, hatte mit einem Vergleich geendet. Mit ihm waren unter Kostenbeteiligung der Beigeladenen Lärmschutzfenster ins Wohnhaus eingebaut worden. Auch beinhaltete die Einigung aller Beteiligten, dass gegen die Beigeladene weitergehende Ansprüche des Klägers wegen der durch die Nutzung der Mehrzweckhalle und der derzeit vorhandenen Parkplätze verursachten Lärmbelästigung nicht bestünden und der Rechtsstreit mit dem Vergleich erledigt sei.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 22 ZB 15.1360

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