(IP) Mit einem Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu während des Lagerzeitraums beschädigten Kunstwerken. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Zahlung zurückgehaltener Mietzahlungen in Höhe von 1.600 € für Lagerräume. In ihrer Widerklage verlangte die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, ihr ca. 40.000 € nebst Zinsen für im Wert geminderte Kunstwerke zu zahlen.

Die Klägerin hatte der Beklagten eine ca. 90 m² große Lagerhalle zu eine monatlichen Miete von 200 € überlassen. Nach längerer Abwesenheit stellte jene dort Beschädigungen ihrer Objekte fest - worauf sie die Mietzahlung verweigerte.

Die Beklagte behauptete, durch Sandstrahlarbeiten in einem ihr unbekannten Nachbarraum seien Staub und Reinigungsrückstände in ihren Mietraum eingedrungen und hätten sich in einer ca. 2 cm dicken Staubschicht auf ihre Kunstwerke gelegt. Dass die Wand zwischen ihrem Mietobjekt und dem benachbarten Raum undicht gewesen sei, habe sie nicht erfahren. Vor Beginn der Sandstrahlarbeiten seien die Wandritzen und -öffnungen wegen dort befestigter, zum Raum hin offener Stahlregale verborgen gewesen.

Das OLG gab ihrer Argumentation recht: Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch zu, da die Mietsache bei Vertragsschluss mangelhaft war und sie dadurch einen Schaden erlitten habe. Der Vermieter hafte in einem solchen Fall auch ohne direktes eigenes Verschulden.

Das OLG fasste in seinem Urteil zusammen:

„Hinsichtlich der eingebrachten und beschädigten Sachen des Mieters haftet der Vermieter der Mieterin auf Schadensersatz .... Da Naturalrestitution, also Reparatur der Sache oder Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache im vorliegenden Fall ausscheidet, richtet sich der Ersatzanspruch nach ... BGB. Es ist die Differenz zu ersetzen zwischen dem Wert des Gegenstandes ohne schädigendes Ereignis und dem nunmehr verminderten Wert. ... Bei Kunstwerken bemisst sich der Wert des Werkes ohne schädigendes Ereignis in der Regel nach dem durch den Verkauf erzielbaren Wert.“

„ Wertbildende Faktoren bei Kunstwerken sind u. a. Marktgängigkeit, Sujet und Format sowie der Entstehungszeitpunkt der Werke (frühe bzw. ältere Werke).“

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2014, Az.: 6 W 148/13

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