(IP) Ob bei einem Mietvertrag als Kündigungsgrund die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Objektes herangezogen werden kann, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu befinden. Die Kläger hatten von den Voreigentümern eine Eigentumswohnung, die bereits zuvor an die Beklagte vermietet war, mit der Absicht gekauft, selbst dort einzuziehen und hatten die Mieterin in der Folge erfolglos auf Räumung verklagt. Da die Lebensgemeinschaft der Kläger darauf aber scheiterte, war deren Kündigungsgrund „Eigennutzung“ entkräftet. Die Kläger wollten die Wohnung darauf jedoch wieder verkaufen und kündigten erneut – und zwar mit der Begründung, im Falle eines weiterbestehenden Mietverhältnisses würden sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert: Bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wäre lediglich ein deutlich reduzierter Kaufpreis zu erzielen. Die Beklagte widersprach der Kündigung, mit der Begründung, das Mietverhältnis habe schon vor dem Erwerb der Wohnung durch die Kläger bestanden – und eine Ertragsminderung bei Verkauf spiele keine Rolle.
In seinem Urteil erörterte das OLG diese Frage sehr ausführlich und gab den Vermietern Recht: „Auf der anderen Seite seien aber Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis als Kern des Eigentumsrechts zu beachten. Dazu gehöre auch die Freiheit, das Eigentum zu veräußern. Diese werde nicht nur durch Bestimmungen beschränkt, welche ausdrücklich die Veräußerung erschweren oder (teilweise) verbieten.“

„Bei einem beabsichtigten Verkauf des Grundstücks oder der Eigentumswohnung entfällt ein Kündigungsrecht des Eigentümers ... nicht schon deshalb, weil er das Mietobjekt zu einem früheren Zeitpunkt in vermietetem Zustand erworben hat.“

OLG Koblenz, Az.: 4 W - RE - 695/88

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