(ip/pp) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich immer wieder mit umstrittenen und höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen zu beschäftigen – so etwa in diesem Fall, in dem es darum ging, ob eine Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden darf. Der Beschwerdeführer im konkreten Fall war über Jahre als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig, die einen Hafen betrieb, ferner war er Leiter eines landeseigenen Betriebes. Nach Jahren wurde ein Strafverfahren unter anderem gegen ihn eingeleitet, in dessen Rahmen es zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Hafenbetriebe kam. Ihm wurde dabei vorgeworfen, verschiedene Auftragnehmer der Hafenbetriebe veranlasst zu haben, Leistungen an ihn und seine Ehefrau in Zusammenhang mit einer eigenen Immobilie auf Mallorca und einer Wohnung der Ehefrau in Hamburg zu erbringen und diese gegenüber den Hafenbetrieben abzurechnen. Darüber hinaus sollte er an der Erstellung überhöhter Abrechnungen und deren Begleichung mitgewirkt haben. Darauf erklärte sein Staatssekretär als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Hafenbetriebs-Gesellschaft ihm gegenüber schriftlich aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der hierbei gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen erheblicher Straftaten zum Nachteil der Hafenbetriebe die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Zugleich teilte er ihm ohne persönliche Anhörung mit, dass er durch Beschluss der Gesellschafter als Organ der Gesellschaft abberufen worden sei.

Besonders gegen diese fehlende Anhörung hatte der Betroffene dann geklagt – wobei ihm z.B. das OLG mit der Zurückweisung seiner Berufung widersprach. Das BVerfG nahm jedoch diese Entscheidung wieder zurück: “Die vom OLG aufgeworfene Rechtsfrage, ob vor Ausspruch einer Verdachtskündigung eine Anhörung des Dienstverpflichteten ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dieser sich wegen des Verdachts einer Straftat zum Nachteil seines Dienstherrn bereits in Untersuchungshaft befindet, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten. Diese Rechtsfrage kann sich zudem in einer Vielzahl von Fällen stellen und betrifft revisibles Recht - nämlich die Auslegung von § 626 Abs.1 BGB. Demnach durfte das OLG die Berufung nicht gemäß § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO zurückweisen, sondern hätte durch Urteil unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO entscheiden müssen.”

BVerfG, Az.: 1 BvR 2587/06