(ip/pp) Die durch Mieter selbstständig reduzierte Mietsumme kann bereits für eine ordentliche Kündigung ausschlaggebend sein. In einem einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde liegendem Fall hatten die Mieter die laufende Mietzahlung sowie die monatlichen Nebenkosten aufgrund einer von ihnen nicht akzeptierten Miet- und Nebenkostenerhöhung nur anteilig erbracht. Die nachträgliche Regulierung der Zahlungen erfolgte erst nach der Kündigung durch den Vermieter. Gegenstand der anschließenden Gerichtsverhandlung war der Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Der BGH gab dem Vermieter Recht und stellte klar, dass für eine ordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Mieters eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung liegt bereits vor, so die Richter, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. "In diesem Fall bedarf es im Gegensatz zu einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung, grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.


Eine Abmahnung kann allerdings dennoch Sinn machen, da erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

BGH, Az.:

VIII ZR 145/07