(ip/pp) Hinsichtlich der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Gewerberaummietrecht hatte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu befinden.

Es ging um die Klausel eines Mietvertrages, nach der der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen könne, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem Betrag rückständig ist, der eine Monatsmiete übersteigt, oder wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten rückständig ist. Ferner erhielt der Mietvertrag hinsichtlich Konkurrenzschutz der für ein als Bäckereicafe genutzten Räume die Zusicherung des Vermieters, dass im selben Gebäude kein (weiteres) Bäckercafé vermietet wird.

Nachdem der Mieter nach Öffnung der Räume keine und dann eine wegen behaupteter Mängel und eines behaupteten Verstoßes gegen das Konkurrenzschutzgebot nur geminderte Miete gezahlt hatte, kam es zur Klage, die bis in die letzte Instanz ausgefochten wurde.

Abschließend stellte der BGH in seinem Leitsatz hier hinsichtlich Fristen fest:

„1. Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.

2. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß ... BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.

3. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht“.

BGH, Az.: XII ZR 134/06