(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ging es um die Verwertung von Sicherheiten bei notleidend gewordenen Darlehen und darum, ob Banken ggf. eigene Maklerkosten mit Rückzahlungsansprüchen der Kunden verrechnen können. Aufgrund eines solchen Darlehens, das der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten aufgenommen hatten, vollstreckte die beklagte Bank per Zwangsversteigerung aus einer Sicherungsgrundschuld in ein Grundstück der Ehefrau des Klägers. Der erste Zwangsversteigerungstermin blieb erfolglos. Die Beklagte beauftragte dann einen Makler, einen Bieter beizutreiben, wobei ein vom Zuschlag abhängiges Erfolgshonorar in Höhe von 3 % des Versteigerungserlöses vereinbart wurde. Im zweiten Versteigerungstermin erhielt ein von diesem Makler beigebrachter Bieter den Zuschlag. Die Beklagte zahlte an diesen das vereinbarte Maklerhonorar in Höhe von insgesamt 85.260,- Euro und belastete ein von dem Kläger bei ihr geführtes Konto mit der Hälfte dieses Betrages. Dies hält der Kläger für unrechtmäßig.

Das OLG widersprach ihm:

Die Neufassung der Banken-AGB kann insgesamt als rechtlich zulässig und bedenkenfrei angesehen werden ... Soweit in den Banken-AGB eine Verpflichtung des Kunden zum Auslagenersatz festgeschrieben wird, wird lediglich der gesetzliche Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB konkretisiert ... Ein solches Verständnis dieser Klausel (Belastung mit Kosten, die der Kunde ohnehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hätte) ermöglicht die Feststellung, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirksamkeit dieser Klausel nicht entgegensteht ... Nach dieser Entscheidung, der sich der Senat anschließt, steht einer Bank gemäß § 670, 675 BGB ein Ersatz von Aufwendungen zu, wenn diese sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es muss sich entweder um objektiv erforderliche Aufwendungen oder (bei fehlender objektiver Notwendigkeit) um solche handeln, die der Beauftragte nach sorgfältiger, den Umständen nach gebotener Prüfung für erforderlich halten dürfte. Die Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen ... Letzteres ist hier der Fall. Die Vermittlung des Ersteigerers führte zu einer teilweisen Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten und damit zu einer beträchtlichen Reduzierung der vom Kläger und seiner Ehefrau als Darlehensnehmer zu leistenden Zinsen und Tilgungen."

OLG Frankfurt a.M., Az.: 23 U 124/07