(IP) Über Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit Gesellschaftsrecht und drohender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.“

Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH, der Schuldnerin, einer Tochtergesellschaft der A. AG, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Mutter schuldete der Beklagten nach einem Vergleich knapp 30.000,- €. Die Schuldnerin hatte diesen Betrag von ihrem Konto bei einer Bank überwiesen, die den verbundenen Gesellschaften eine gemeinsame Kreditlinie von 5.000.000,- € eingeräumt hatte, an die Beklagte. Die A. AG verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über liquide Mittel in Höhe von knapp 30.000,- €.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung infolge Schenkungsanfechtung nach Insolvenzordnung. Die Nachfolgeinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 12/14

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