(IP) Hinsichtlich der Frage der Störung des Hausfriedens und ob deswegen auch psychisch erkranken Mietern fristlos gekündigt werden könne, hat das Landgericht LG Frankfurt/Main mit Leitsatz entschieden.

„1. Stört der Mieter den Hausfrieden der Hausgemeinschaft durch Weinen, Schreien, Herumpoltern zu allen Tageszeiten, insbesondere auch nachts, seit Jahren nachhaltig und wirkt sich das Verhalten des Mieters bedrohlich auf die anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft aus und verängstigt diese, haben die Störungen ein Ausmaß, das auch bei der gebotenen Rücksichtnahme auf psychisch erkrankte Menschen nicht mehr hingenommen werden kann und den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

2. Auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

3. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leib oder Gesundheit auszuschließen. Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe, erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.“

Die Parteien stritten um Räumung einer durch die Beklagte angemieteten Wohnung. Die Beklagte war Mieterin einer Zweizimmerwohnung, die Klägerin Vermieterin. Das Mietverhältnis verlief zunächst unauffällig. Dann aber klagten mehrere Mieter über das Verhalten der Beklagten, da diese insbesondere wiederholt die Nachtruhe der Nachbarschaft gestört habe. Darauf mahnte die Klägerin die Beklagte ab und kündigte ihr in Folge das Mietverhältnis.

Die Beklagte stand zu dem Zeitpunkt bereits unter Betreuung. Die Betreuung umfasste Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen.

Die Klägerin hatte erstinstanzlich behauptet, die Beklagte störe seit Jahren den Hausfrieden in der Liegenschaft durch Lärmbelästigung. Die Beklagte behauptete demgegenüber, es gehe von ihr keine Lärmbelästigung aus, die das hinzunehmende Maß überschreite und durch die der Hausfrieden nachhaltig gestört werde. Wegen ihrer Krankheit sei sie besonders schützenswert. Im Falle einer Räumung bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie sich keinen Ersatzwohnraum beschaffen könne. Die Gefahr eines Suizids könne nicht ausgeschlossen werde, Abmahnungen habe sie nicht bekommen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-11 S 192/17

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