(IP) Hinsichtlich Schadensersatzhaftung bei einem Dienstverschaffungsvertrag bei der Bereitstellung eines Krans hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Es liegt weder ein Fracht- noch ein Werkvertrag vor, wenn die Vertragsparteien eine Autokrangestellung als "Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung" vereinbaren und dass die Arbeiten gemäß den Anweisungen eines vor Ort befindlichen Richtmeisters des Auftraggebers durchzuführen sind.

2. Unterläuft dem Kranführer ein Fehler und wird hierdurch der Auftraggeber geschädigt, haftet der Auftragnehmer nicht auf Schadensersatz, wenn er einen Kran in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und einen Kranführer gestellt hat, der für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet war. (redaktioneller Leitsatz)“.

Die Parteien stritten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Aufstellung eines Krans mit Bedienpersonal durch die Beklagte, die bei der Beklagten diesen mit Bedienpersonal bestellt hatte. Der bei der Beklagten beschäftigte Maschinenführer traf dann auch mit einem Kran bei der Klägerin ein. Dort sollte eine Messmaschine gehoben werden. Beim Umscheren des Kranseils unterlief dem Kranführer ein Fehler, wodurch nach dem Anheben der Maschine ein Hubseil riss und die Kranflasche mit Haken auf die Kiste stürzte, in der die Messmaschine verpackt war - und diese durchschlug.

Die Klägerin behauptet, sie sei zum betreffenden Zeitpunkt Verkehrshaftungsversicherer des Auftraggebers gewesen. Der habe der Beklagten einen konkreten Auftrag für einen einzelnen Hebevorgang erteilt. Die Eigentümerin der Messmaschine habe Reparaturkosten in Höhe von gut 20.000,- € und Sachverständigenkosten geltend gemacht. Ferner habe die Auftraggeberin Kosten für die Bergung und den Rücktransport der Kiste und des entsprechenden Zubehörs geltend gemacht. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge durch Zahlung auf das Konto ihrer Versicherungsnehmerin reguliert. Sie war der Ansicht, die Beklagte hafte für den Bedienungsfehler des Kranführers.

Die Klägerin verlangte dann vor Gericht Schadenersatz. Das Landgericht entschied vorab, dass die Klage dem Grunde nach begründet ist. Zwar hätten die Parteien keinen Frachtvertrag, sondern einen Mietvertrag und einen Dienstverschaffungsvertrag geschlossen. Die Weisungsbefugnis für das fachmännische Bedienen des ausgeliehenen Krans habe aber weiterhin bei der Beklagten gelegen.

In 2. Instanz entschied das OLG zugunsten der Beklagten.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 23 U 3839/17

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