(IP) Hinsichtlich der Kosten von für mehrere Grundstücke durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Leitsatz entschieden.
„Kosten eines für mehrere Grundstücke durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne von § 109 Abs. 1 ZVG sind die aus der Summe der Einzelwerte aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zu berechnenden Gebühren, ohne dass es darauf ankäme, ob im Zeitpunkt der Verteilung alle Grundstücke versteigert wurden. Sind dementgegen bei der Verteilung Kosten nur in Höhe eines anteiligen Betrages entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfahren beteiligten Grundstücke zugunsten der Staatskasse entnommen worden, haftet der Antragsteller nicht nach § 26 Abs. 1 GKG für den Fehlbetrag.“

Gegenstand des Verfahrens waren angesetzte Kosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens - wegen einer Vielzahl von Grundstücken, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen. Dabei fanden jeweils mehrere Versteigerungs- und Verteilungstermine statt. Aus dem Erlös nach der ersten Versteigerung wurde ein Betrag von knapp 5.000,- EUR an die Staatskasse abgeführt und ein von dem Antragsteller geleisteter Vorschuss in Höhe von 1.500 EUR an den Antragsteller zurückbezahlt. Nach Versteigerung weiterer Grundstücke wurden aus dem dabei erzielten Erlös knapp 5.500,- EUR an die Staatskasse abgeführt. Zugunsten der Staatskasse wurden jeweils nicht sämtliche bis zum Zeitpunkt der Verteilung angefallenen Verfahrenskosten entnommen - sondern nur ein anteiliger Betrag, entsprechend dem Verhältnis des Wertes der versteigerten Grundstücke zum Gesamtwert aller am Verfahren beteiligten Grundstücke.

Im vorliegenden Verfahren wurden nicht sämtliche Grundstücke, für welche die Teilungsversteigerung beantragt war, verwertet. Hinsichtlich eines Grundstücks wurde der Antrag zurückgenommen, ein anderes Grundstück wurde auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers zwangsversteigert. Auf Erinnerung eines Antragstellers stornierte der Rechtspfleger die Kostenrechnung des Amtsgerichts. Der Erinnerung wegen eines dies betreffenden Beschlusses half der Rechtspfleger nicht ab und der Antragsteller legte Beschwerde ein.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Stuttgart, Az.: 8 W 398/16

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