(IP) Hinsichtlich Anfechtungen von Kostenentscheidungen bei Mietprozessen hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Leitsatz entschieden.

„Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde“.

Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, an sie vermietete Räumlichkeiten zu räumen und an die Kläger herauszugeben sowie ab einem fixen Datum eine monatliche Nutzungsentschädigung für die bewussten Räume zu zahlen. Dagegen wandte sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese eine Abänderung der Kostenentscheidung erstrebten. Sie machten geltend, die Klage sei hinsichtlich ihres erledigten Teils auch ursprünglich nicht begründet gewesen, da die den Beklagten gegenüber ausgesprochene Kündigung der Kläger nicht wirksam gewesen sei.

Das OLG beschied ihr, das die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig sei, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt werde. Dadurch solle verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen müsse, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt sei. Die Vorschrift diene sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte - sie gehe jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließe eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert sei.

OLG Köln, Az.: 1 W 9/16

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