(ip/pp) Inwieweit sich eine Bäckerei per Konkurrenzschutzklauseln im Mietvertrag gegen ein Fast-Food Unternehmen schützen kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Eine Bäckerei klagte auf Mietminderung, da im selben Gebäude trotz eigenen Konkurrenzschutzes das Fast-Food Unternehmen „Subway“ einzog. Das OLG verneinte dies jedoch: Der Mietzins und die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wären nicht durch einen Mangel des Mietobjekts gemindert. Der dem Beklagten im Mietvertrag unter § 21 eingeräumte Konkurrenzschutz umfasse nicht den Schutz vor der Vermietung an eine Fast-Food-Gastronomie, wie sie von Subway betrieben wird. Das Landgericht habe zur Auslegung der Konkurrenzschutzklausel gemäß §§ 133, 157, 242 BGB zutreffend den vertraglich vereinbarten Mietzweck herangezogen. Denn der in § 21 des Mietvertrages umschriebene Konkurrenzschutz legt das Hauptsortiment des Mieters und somit den genauen Umfang der vertraglichen Verpflichtung nicht fest. Vielmehr wurde der Wortlaut der Klausel „Konkurrenzschutz wird dem Mieter… (angekreuzt) für den Betrieb des folgenden Gewerbes gewährt, sofern es das Hauptsortiment betrifft:“ nicht um die genaue Bezeichnung des Hauptsortiments ergänzt. Die somit ergänzungsbedürftige Klausel ist - wie vom Landgericht erfolgt - so zu verstehen, dass der Beklagte vor einer Konkurrenz geschützt werden musste, die ihm betreffend sein Hauptsortiment als Wettbewerber gegenübertrat.

„Schuldet der Vermieter einer Bäckerei deren Betreiber Konkurrenzschutz, so handelt er nicht vertragswidrig, wenn er im selben Gebäude Räume an ein Fast-Food-Unternehmen vermietet, das Sandwiches anbietet („Subway“).“

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 61/09