(ip/pp) Ob die Genehmigung eines kleinen Fußballfeldes auf einem Kinderspielplatz im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Auf Antrag der Stadt hatte die Verbandsgemeinde Diez die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball in der Größe von 10 m x 18 m erteilt. Darüber hinaus wurde auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wurde darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheim gestellt werde, den Betrieb des Ballspielfeldes z.B. an Sonn- und Feiertagen - in besonders ruhebedürftigen Zeiten - einzuschränken. Nachbarn legten gegen die Genehmigung Widerspruch ein und argumentierten u. a., dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Ferner müssten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der Kinderspielplatz neben Bahngleisen und einer Straße liege.

Das Gericht befand, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für den Kinderspielplatz sei bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfeldes für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es fehlten hier Regelungen zum Schutz der Nachbarn - ungeachtet der Frage, ob ein kleines Fußballfeld Teil eines Kinderspielplatzes sein könne. Die Grundstücke der Nachbarn lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt - angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen aufzunehmen, da diese ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten. Ferner seien Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die Gemeinde Diez nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen in Form von Hinweisen empfohlen. Da nicht abschließend beurteilt werden könne, ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmimmissionen ausgingen, müsse deren Betrieb aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten.

VG Koblenz, Az.: 7 L 1020/08.KO