(IP) Hinsichtlich Insolvenzanfechtungsgrund bei vermuteter Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. „Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“

Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin Ansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung geltend. Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten bestand einst eine Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer der Beklagte mit dem Insolvenzschuldner Handel trieb. Ab einem bestimmten Zeitpunkt hatte der Beklagte dem Insolvenzschuldner mehrere Lieferungen in Höhe von insgesamt € 46.000,- in Rechnung gestellt. Darauf leistete der Insolvenzschuldner an den Beklagten in Folge Zahlungen in Höhe von insgesamt € 22.000,-, in Teilbeträgen von jeweils € 500,00.

Die Richter des OLG befanden, wenn ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe aufkommen lasse und danach nur unregelmäßig einzelne Raten zahle, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, deute dies eindeutig auf eine Zahlungsunfähigkeit hin.

OLG Frankfurt, Az.: 8 U 148/16

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