(IP) Hinsichtlich des Verlangens des Mieters nach Kautionsrückzahlung hat das Landgericht (LG) Krefeld mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Klage des Mieters auf Kautionsrückzahlung ist nicht ohne Weiteres unbegründet, wenn der Vermieter einen Gegenanspruch behauptet; dieser Anspruch wird vielmehr inzidenter als Voraussetzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs geprüft ...
2. Der Mietkaution kommt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nur eine Sicherungsfunktion und nicht eine Befriedigungsfunktion zu; (nur) der Vermieter kann allerdings im Prozess die Aufrechnung erklären.“

Die Klägerin verlangte Prozesskostenhilfe für einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung nach Beendigung eines zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie ihrem Mietmieter auf der anderen Seite bestehenden Mietverhältnisses. Das Amtsgericht hatte darauf Prozesskostenhilfe für den Hauptantrag versagt, mit dem die Klägerin Rückzahlung der Kaution (nur) an sich verlangte, weil sie im Innenverhältnis der Mieter alleinberechtigt sei. Der Kautionsrückzahlungsanspruch stehe vielmehr auch in diesem Fall im Außenverhältnis zum Vermieter beiden Mietern als Mitgläubigern zu, so dass die Klägerin nicht Zahlung an sich allein verlangen könne, sondern nur an sich und ihren Mitmieter zur gesamten Hand.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Krefeld, Az.: 2 T 31/18

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