(ip/pp) Ob der Zwangsverwalter einer Mietwohnung wie ein Vermieter zu behandeln ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied, dass jenen auch die Vermieterpflicht zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinstitut trifft. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgezahlt habe.

Die Parteien stritten um die Herausgabe der von den Klägern an ihren vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. Die Kläger waren aufgrund eines Vertrages Mieter eines Reihenhauses – und hatten gut 1.100,- Euro Kaution an den Vermieter und Eigentümer gezahlt. Der Beklagte hatte das Grundstück durch Beschlagnahme als Zwangsverwalter übernommen. Die geleistete Kaution wurde nicht an ihn ausgekehrt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Kläger vergeblich die Rückzahlung der Kaution vom Zwangsverwalter.

Sie klagten und der der BGH entschied letztinstanzlich zu ihren Gunsten. “Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von dieser geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht heranzuziehen sind.”

BGH, Az.: VIII ZR 11/03