(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um Wucher im Zusammenhang von Preisfestlegungen in Immobiliengeschäften. Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 76.200,- € erstanden. Nach einiger Zeit aber widerrief sie den Kaufvertrag und bot die Rückübertragung der Eigentumswohnung an. Sie erklärte ferner die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Der vereinbarte Kaufpreis für die Wohnung sei überhöht und sittenwidrig. Es sei im Kaufvertrag eine Wohnfläche von gut 40 m2 angegeben, tatsächlich betrage sie lediglich knapp 32 m2. Bei Berechnung der Wohnfläche sei eine zwar geplante, aber bislang nicht errichtete Terrasse mit einer Fläche von ca. 13 m2 berücksichtigt worden. Im Übrigen sei sie beim Vertragsschluss durch den Verkäufer falsch beraten worden.

Das Kammergericht holte ein Gutachten ein und gab ihr Recht. Der Verkehrswert der Wohnung habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lediglich 29.000,- € betragen.

Sein Leitsatz fasste zusammen:

"Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis besteht bei Grundstücksgeschäften regelmäßig dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Hinzukommen muss mindestens ein weiterer Umstand, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.

Eine Partei kann wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sein, wenn ein geschlossener Vertrag nichtig ist und sie den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch bei der schuldhaften Verwendung eines wegen Benachteiligung der anderen Partei sittenwidrigen Vertrags."

KG Berlin, AZ: 11 U 18/11

 

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