(IP) Hinsichtlich Verjährung des Gewährleistungsanspruchs bei fehlerhafter Montage einer Photovoltaikanlage hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines bestehenden Wohngebäudes richtet sich nach Kaufrecht.

2. Bei einer fehlerhaften Montage ist für die Gewährleistung nicht die 5-jährige Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern die 2-jährige Verjährung maßgeblich ... .

3. Sofern durch die Montage Teile des Dachs beschädigt werden, die bei einer fachgerechten Montage nicht tangiert worden wären, kommt ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht.“

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aufgrund der mangelhaften Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines bereits zuvor errichteten Reihenhauses geltend. Die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben. Nach erstinstanzlichem Scheitern verfolgte der Kläger seinen betreffenden Klageantrag weiter. Er rügte, dass das Erstgericht auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis rechtsfehlerhaft Kaufrecht angewendet und die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers angenommen habe.

OLG München, Az.: 14 U 91/15

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