(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer Vollstreckungsgegenklage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden "vereinfachten Ertragswertverfahrens".

„b) Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe“.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die angebliche sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, deren Erwerb die Beklagte finanziert hatte. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatte sie einen Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen und sich wegen der Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Vollstreckung in ihr Vermögen unterworfen. Als sie seit einem bestimmten Zeitpunkt keine Mieteinnahmen mehr aus dem Objekt erhielt, stellte sie sämtliche Zahlungen auf den Darlehensvertrag ein. Sie erhob zugleich beim Landgericht Klage gegen die Beklagte, mit der sie zum einen per Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld angriff und zum anderen von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs der Wohnung verlangte. Sie behauptete, sie sei vom Vermittler über die Werthaltig- und Finanzierbarkeit getäuscht worden. Die Wohnung sei bei Abschluss des Kaufvertrages nur 30 % des eigentlichen Kaufpreises wert gewesen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen.

Das Landgericht hatte sich dann hinsichtlich der Schadensersatzklage für örtlich unzuständig erklärt und diese an ein anderes Gericht ver- und die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen nicht schlüssig dargetan.

Im vorliegenden Verfahren, das die auf Schadensersatz gerichteten Anträge der Klägerin betraf, ist die Klage vom Landgericht ebenfalls abgewiesen worden.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 145/14

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