(IP) Hinsichtlich Grundbucheinsicht und mangelnder Darlegung eines berechtigten Interesses hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Verweigerte Einsicht in die Grundakten mangels nachvollziehbarer Darlegung eines berechtigten Interesses.

2 Im Rahmen der Darlegung des berechtigten Interesses für die Einsicht des Grundbuchs (§ 12 Abs. 1 GBO) ist auch den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen, Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, Rechnung zu tragen. Darlegen im Sinne der Norm verlangt deshalb einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird.“

Die Beteiligte begehrte für ein Grundstück Einsicht ins Grundbuch: Sie benötige „einen Vertrag für den Eigentumsübergang“ zwischen bestimmten Personen aus gewissen Jahren. Die Auflassung solle nichtig und der Erwerber nur Verwalter des Grundbesitzes gewesen sein. Auf die Bitte des Grundbuchamts, die Angelegenheit mitzuteilen, für die Auskunft benötigt werde, ließ die Beteiligte erklären, sie sei „aufgrund Aussagen der Mutter der Meinung, dass die andere Seite nicht von ihr etwas verlangen kann, da der Eigentumsübergang nicht die jetzige Anspruchstellung rechtfertigt“. Aus einer beigefügten Anlage ging hervor, dass sich die Beteiligte offenbar Ansprüchen aus einem Nießbrauch oder einer Leibrente (von wem auch immer) ausgesetzt sah; nach ihrer Auffassung waren derartige Rechte zeitlich beschränkt.

Die Urkundsbeamtin lehnte die Einsichtnahme ab, da im Überlassungsvertrag nicht die Rede von einer Verwaltung bzw. von einem eventuellen Übergang sei. Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Grundbuchamt zurück wies. Mit Beschwerde wurde das Ersuchen weiterverfolgt.

OLG München, Az.: 34 Wx 439/16

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