(ip/pp) Hinsichtlich Instandhaltungspflichten im Pachtrecht hat das Landgericht (LG) Coburg in einem aktuellen Urteil befunden. Im bewussten Verfahren ging es um rückständigen Pachtzins. Der Kläger war Verpächter und der Beklagte Pächter einer Gaststätte. Von einem bestimmten Zeitpunkt an zahlte der Beklagte eine reduzierte Miete von monatlich rund 1.250 Euro sowie etwas später ein Abschlag über weitere 2.000 Euro. Darauf forderte Kläger den Differenzbetrag und bemängelte zudem, dass der Beklagte gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Pächter zwar die Gesamterhaltungspflicht für das Pachtobjekt übernommen habe – diese aber in nicht ausreichendem Umfang erfülle.

So forderten die Parteien wechselseitig: Der Beklagte forderte, dass der Pachtzins wegen Mängeln zu mindern sei. Der Kläger behauptete, dass die Ventilatoren im Lokal zu laut seien, die Türen nicht dicht schließen würden und die Hausfassade unansehnlich und schmutzig sei. Des Weiteren wären Stromkabel und Leitungen auf Putz verlegt gewesen. Auch seien Fenster des Lokales undicht, so dass im Winter der Gastraum und die weiteren verpachteten Räume nicht über 18 Grad C geheizt werden konnten. Demgegenüber trug der Beklagte vor, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Befall des Pachtobjekts mit Schaben und Mäusen, insbesondere im Keller, vorgelegen habe. Ferner rügte er generell, dass ihn die Regelung in § 8 des Pachtvertrages unangemessen benachteilige, wonach er die technischen Anlagen des Gesamtobjekts in Stand halten müsse.

Dem stimmte das Landgericht zu:

Eine AGB-Klausel, wonach ein Gaststättenpächter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts in Stand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verpächter das Anwesen mitbewohnt.

LG Coburg, Az.: 12 O 231/07