(ip/pp) Das Thema „Feststellungsinteresse bei Widerspruch gegen Forderung aus unerlaubter Handlung auch bei bereits bestehendem Titel“ war für das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte die Klägerin den Beklagten vor dem Landgericht Berlin wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Anspruch genommen. Dort verglichen sich die Parteien dahin, dass der Beklagte an die Klägerin 7.600,00 € zu zahlen habe, davon 5.600,00 € als Gesamtschuldner neben einem noch gesondert Verklagten. Die Klägerin hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten als Hauptforderung diesen Betrag in Höhe von 7.600,00 € mit dem Forderungsattribut „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ zur Tabelle angemeldet.

Der Leitsatz des OLG fasste das Problem im Urteil wie folgt zusammen:

„Es besteht kein sachlicher Grund dafür, einen Streit über die Rechtsnatur einer angemeldeten und trotz Teilwiderspruchs zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, ihn im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erwartende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Damit liegt eine Klärung möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.“

OLG Brandenburg, Az.: 11 U 121/07